Satzung des Bürgerkreis Herbede e.V. 2010

Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Bürgerkreis Herbede“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“. Er hat seinen Sitz in Witten. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Vielfalt und Entwicklung des Stadtteils Herbede in Witten in allen Bereichen, insbesondere im Bereich der Pflege des Stadtteils, des Natur- und Landschaftsschutzes, der Entwicklung des Umweltbewusstseins ,der Wahrung und Entwicklung der natürlichen Grundlagen des Stadtteils.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltungen, Werbemaßnahmen, Aktionen und Entwicklungskonzepte die geeignet sind, die Lebensqualität für die Einwohner des Stadtteils Herbede im Sinne eines funktionierenden Gemeinwesens zu fördern und zu unterstützen. Der Verein will eine Gesprächs- und Diskussionsplattform für alle Herbeder und an der Entwicklung Herbedes Interessierter bieten.

Eine Zusammenarbeit mit Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts, von Handel und Gewerbe, sowie den ortsansässigen Vereinen und Verbänden angestrebt.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Tätigkeit aller Mitglieder des Vereins erfolgt ehrenamtlich. Werden Mitglieder für den Verein in einer Form tätig, für die üblicherweise ein Entgelt gezahlt wird, so haben sie darauf nur einen Anspruch, wenn dies vor Beginn der Tätigkeit ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

 

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 4 Arten der Vereinsmitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in Vollmitglieder und Fördermitglieder. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben.

Die Anmeldung erfolgt schriftlich beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluß. Im Falle der Ablehnung, brauchen die Gründe nicht angegeben werden.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
  2. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährige Kündigungsfrist zum Schluß des Kalenderjahres einzuhalten.
  3. Der Ausschluß erfolgt
    1. wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung eines Jahresbeitrages im Rückstand ist.
    2. bei grobem oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereines.
  4. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Vor dem Vorstands- beschluß ist dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von zwei Wochen zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.

§ 6 Jahresbeitrag

Der Verein erhebt einen von seinen Mitgliedern zu zahlenden Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

Bei Ausschluß, Austritt und Tod besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Beiträge.

Vereinsorgane

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden, von denen einer die Funktion des Schatzmeisters, der andere die Funktion des Schriftführers übernehmen soll.; sowie mindestens 3 Beisitzern (Funktionsbezeichnungen gelten für beide Geschlechter).
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
  3. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.Die Wiederwahl ist möglich. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
  4. Der Vorstand kann beratende Mitglieder für einzelne Aufgaben berufen. Sie haben im Vorstand kein Stimmrecht.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mit einer Frist von 14 Tagen, schriftlich einzuladen. Dabei ist auch eine Einladung per e-mail möglich, sofern eine entsprechende Adresse besteht.Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er auch verpflichtet, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes verlangt.
  3. Mitgliederversammlungen sind, unabhängig von der Zahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder, wenn Sie ordnungsgemäß eingeladen worden sind, immer beschlußfähi

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, mindestens einen Kassenprüfer und hat folgende Aufgaben:

  1. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes und seine Entlastung
  2. die Beschlußfassung über die Mitgliedsbeiträge
  3. die Beschlußfassung von Ordnungen für spezielle Bereiche des Vereinslebens.
  4. die Beschlußfassung über Satzungsänderungen
  5. die Beschlußfassung über die Aktivitäten des Vereins
  6. die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins

§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung fast ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, die Satzung schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor.
  2. Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, wenn nicht ein Mitglied einen Antrag auf geheime Wahl stellt.

§ 12 Niederschriften und Protokolle

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und von der jeweiligen Versammlungsleitung der Sitzung zu unterzeichnen.
  2. Von den Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind.

§ 13 Satzungsänderung

Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen notwendig.

§ 14 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt mit ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.
  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke des Vereines ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 15 Sonderbestimmung

Der Vorstand ist berechtigt, von sich aus Änderungen redaktioneller Art an der Satzung vorzunehmen, soweit dies für die Eintragung erforderlich ist.

Witten, den 06. Mai 2010

 

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